Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Mieter. Abweichende Abmachungen sind nur gültig, wenn sie von Rentalight schriftlich bestätigt worden sind.
2. Die Mietdauer beträgt mindestens einen Tag. Mieten und Nebenkosten sind rein netto, 100% im voraus nach Rechnungsstellung zu zahlen. Der minimale Rechnungsbetrag ist CHF 150.--. Aufträge unter diesem Limit sind bar zahlbar.
3. Rentalight behält sich vor, vom Mieter ein Depot von CHF 150.- zu verlangen.
4. Die Mietgeräte mit allen ihren Bestandteilen bleiben Eigentum von Rentalight. Der Mieter übernimmt die Haftung für die Geräte vom Zeitpunkt des Magazinausganges bis zum Zeitpunkt des Magazineinganges in Wädenswil und haftet in vollem Umfang für allfällige Schäden (Beschädigung der Geräte durch unsachgemässe Handhabung, äussere Einflüsse, Drittpersonen, Diebstahl etc.).
5. Nicht retournierte oder beschädigte Geräte werden zum Wiederbeschaffungspreis bzw. Wiederherstellungspreis dem Mieter in Rechnung gestellt.
6. Schäden an den Geräten durch unsachgemässe Handhabung oder Bedienung werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
7. Das Material muss gereinigt und sämtliche Kabel ordentlich zusammengelegt zurückgebracht werden. Reinigungskosten und zusätzliche Aufwände durch Rentalight werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
8. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietscheines, dass er die Geräte geprüft hat und für einwandfrei erklärt. Nachträglich erklärte Mängel können von Rentalight nicht anerkannt werden.
9. Jede Art von Änderungen an den Geräten durch den Mieter ist untersagt, die entsprechenden Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes werden dem Mieter belastet.
10. Rentalight behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen durch den Mieter weder entfernt, noch unsichtbar gemacht werden.
11. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandesaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte anlässlich deren Rückgabe, anerkennt der Mieter die von Rentalight erstellte Bestandesaufnahme.
12. Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte, SUISA-Gebühren und jede Art von Ausführungslizenzen besorgt sich der Mieter selbst auf eigene Rechnung. Rentalight weist jede Art von Haftung zurück im Zusammenhang mit Schäden und Störungen, welche durch die Geräte verursacht wurden.
13. Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, betragen die fälligen Annullierungskosten:
- bis 60 Tage vor Mietbeginn: 5%
- bis 30 Tage vor Mietbeginn: 25%
- bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50%
- bis 3 Tage vor Mietbeginn: 75%
- danach: 100%
des vereinbarten Mietbetrages. Sind durch Rentalight bereits Vorbereitungen oder anderweitige Absagen erfolgt, welche die Annullationskosten übersteigen, so ist Rentalight berechtigt den tatsächlichen Aufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen.
14. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, immer einen Polizeirapport erstellen zu lassen. Beim Feststellen von Transportschäden hat der Mieter vom Frachtführer eine Bestandesaufnahme zu veranlassen.
15. Sämtliche Geschäftsbeziehungen unterstehen dem Schweizerischen Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Horgen. |